Seit dem 1. Januar 2026 gilt der neue gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde. Gegenüber dem Vorjahr (12,82 €) ist das eine Steigerung von fast 8,5 Prozent – und für viele Gastronomen die deutlichste Lohnrunde seit Jahren.
Wer jetzt nur auf den Stundensatz schaut, unterschätzt das Problem. Denn der Mindestlohn treibt eine ganze Kette von Folgekosten nach oben: Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsgeld, Zuschläge, Minijob-Grenzen. In diesem Beitrag rechne ich durch, was die Erhöhung für einen typischen Gastronomiebetrieb bedeutet – und welche Stellschrauben Sie jetzt kennen sollten.
Was sich konkret geändert hat
| Zeitraum | Mindestlohn |
|---|---|
| bis 31.12.2024 | 12,41 €/Std. |
| 01.01.2025 | 12,82 €/Std. |
| 01.01.2026 (aktuell) | 13,90 €/Std. |
| 01.01.2027 (geplant) | 14,60 €/Std. |
Für einen Vollzeitmitarbeiter (40 Stunden/Woche) bedeutet die aktuelle Erhöhung: Bruttogehalt alt (2025) ca. 2.218 €, neu (2026) ca. 2.405 € – eine Differenz von +187 € pro Monat brutto. Das klingt überschaubar. Aber das ist nur der erste Schritt der Rechnung.
Die echten Kosten: Was Sie als Arbeitgeber tragen
Als Arbeitgeber zahlen Sie zusätzlich zum Bruttogehalt noch Ihren Anteil an der Sozialversicherung – das sind grob 21 % des Bruttolohns (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen).
| Posten | Alt (2025) | Neu (2026) | Differenz |
|---|---|---|---|
| Bruttogehalt | 2.218 € | 2.405 € | +187 € |
| AG-SV-Anteil (~21 %) | 465 € | 505 € | +40 € |
| Gesamtkosten/Monat | 2.683 € | 2.910 € | +227 € |
Für einen Betrieb mit 5 Mitarbeitern auf Mindestlohn-Niveau macht das +1.135 € pro Monat – oder +13.620 € pro Jahr an zusätzlichen Personalkosten, allein durch die Mindestlohn-Anpassung.
Was viele vergessen: Die Folgekosten
- Urlaubsvergütung steigt automatisch mit. Das Urlaubsentgelt berechnet sich auf Basis des Durchschnittsverdienstes. Bei 24 Werktagen Mindesturlaub kommen pro Vollzeitmitarbeiter schnell 250–300 € pro Jahr zusätzlich zusammen.
- Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden teurer. Diese Zuschläge (25 % Sonntag, bis 125 % Feiertag, 25 % Nacht) werden auf den Grundlohn berechnet. Ein höherer Mindestlohn bedeutet also auch teurere Wochenendschichten.
- Minijob-Grenze verschiebt sich. Die Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt ab Januar 2026 bei ca. 604 €/Monat (vorher: 556 €). Überprüfen Sie bestehende Minijob-Kontrakte auf Stundenzahl und Versicherungspflicht.
5 konkrete Handlungsempfehlungen
- Alle Stundenlöhne überprüfen. Wer unter 13,90 € liegt, muss sofort angepasst werden – Unwissenheit schützt nicht vor Bußgeldern.
- Dienstpläne auf den Prüfstand stellen. Teure Schichten (Sonn- und Feiertage, Spätschichten) sollten gezielt mit dem kostengünstigsten qualifizierten Personal besetzt werden.
- Minijob-Kontrakte neu rechnen. Bei 13,90 €/Std. passen maximal ca. 43,5 Stunden pro Monat in einen Minijob – mehr führt zur Sozialversicherungspflicht.
- Kalkulation anpassen. Personalkosten sollten nicht mehr als 30–35 % des Nettoumsatzes ausmachen. Liegt Ihre Quote höher, ist eine Speisekarten- und Preisüberprüfung fällig.
- Digitale Zeiterfassung einführen. Manuelle Stundenzettel sind fehleranfällig. Digitale Systeme schützen Sie bei Zollprüfungen (FKS) und geben Ihnen tagesaktuell den Überblick über Ihre echten Lohnkosten.
Ausblick: Ab 2027 geht es weiter
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €/Stunde. Wer jetzt die Strukturen anpasst – Kalkulation, Dienstplanung, Zeiterfassung – ist auch für die nächste Stufe gerüstet. Warten bis kurz vor dem Stichtag kostet doppelt.
Wenn Sie wissen wollen, wie sich die Lohnkostenentwicklung auf Ihren Betrieb konkret auswirkt – oder Unterstützung bei Kalkulation und Lohnbuchhaltung suchen – sprechen Sie mich an.