Seit 2024 hat der Gesetzgeber in zwei Schritten ein Paket an Steuervorteilen für Unternehmen geschnürt, das auch für Gastronomiebetriebe konkret nutzbar ist. Den Anfang machte das Wachstumschancengesetz (März 2024): Es reaktivierte bewährte Instrumente wie die degressive Abschreibung und verbesserte bestehende Regelungen wie den Investitionsabzugsbetrag. Knapp ein Jahr später legte das steuerliche Investitionssofortprogramm (2025) nach – und verbesserte einzelne Konditionen noch einmal deutlich, insbesondere beim Abschreibungssatz. Dieser Beitrag erklärt, was heute gilt, wie die beiden Gesetze zusammenspielen und welche Maßnahmen Sie noch in diesem Jahr prüfen sollten.

1. Degressive Abschreibung – von 20 % auf 30 %

Das Wachstumschancengesetz hat die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach langer Pause wiedereingeführt – zunächst mit einem Satz von bis zu 20 % für Anschaffungen ab April 2024. Das steuerliche Investitionssofortprogramm (2025) hat diesen Satz dann deutlich angehoben: Für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt die degressive AfA nun 30 % vom jeweiligen Restbuchwert – das 3-Fache des linearen Satzes. Wer also heute investiert, profitiert von den verbesserten Konditionen des Nachfolgegesetzes.

Was bedeutet das für die Praxis? Bei einer neuen Küchentherme oder einem Gewerbekühlschrank mit Nutzungsdauer von 10 Jahren können Sie im ersten Jahr statt 10 % (linear) bis zu 30 % abschreiben – das senkt den Gewinn im Anschaffungsjahr erheblich.

MethodeJahr 1Jahr 2Jahr 3
Lineare AfA (10 %)1.000 €1.000 €1.000 €
Degressive AfA (30 %)3.000 €2.100 €1.470 €

Beispiel: Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten 10.000 €

2. Investitionsabzugsbetrag (IAB) – Investitionen steuerlich vorziehen

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) können Sie geplante Investitionen steuerlich vorwegnehmen – also einen Abzug geltend machen, bevor Sie das Wirtschaftsgut angeschafft haben. Der Betrag wurde auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten angehoben (vorher: 40 %). Voraussetzung: Ihr Betriebsgewinn beträgt höchstens 200.000 Euro.

Praktisches Beispiel: Sie planen die Anschaffung einer neuen Kaffeemaschine für 8.000 € im kommenden Jahr. Sie können bereits jetzt 4.000 € als IAB vom Gewinn abziehen – das reduziert Ihre Steuerlast im laufenden Jahr. Maximal zulässig sind 200.000 € IAB insgesamt im Betrieb.

3. Sonderabschreibung §7g – bis zu 50 % im Anschaffungsjahr

Zusätzlich zur regulären Abschreibung können kleine Betriebe (Gewinn max. 200.000 €) im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % geltend machen – früher waren es nur 20 %. Diese Regelung lässt sich mit der degressiven AfA nicht kombinieren, wohl aber mit der linearen Abschreibung.

Für Gastronomiebetriebe mit vielen kleinen und mittelgroßen Investitionen – Mobiliar, Geräte, POS-Systeme, Küchenausstattung – ist das eine der wirksamsten Möglichkeiten zur legalen Steueroptimierung.

4. Geschenkgrenze auf 50 € erhöht

Geschäftliche Geschenke an Geschäftspartner (z. B. Lieferanten, Kooperationspartner) sind steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar – bis zur neuen Grenze von 50 € pro Person und Jahr (vorher: 35 €). Für Gastronomen, die regelmäßig Kundenpflege betreiben oder Wein und Spezialitäten verschenken, ist das ein praktisch relevanter Posten.

5. Buchführungsgrenzen angehoben

Wer bisher knapp über den alten Schwellenwerten lag und daher zur doppelten Buchführung verpflichtet war, profitiert von der Anhebung der Buchführungsgrenzen: Die neuen Schwellenwerte liegen bei 800.000 € Jahresumsatz und 80.000 € Jahresgewinn. Unterhalb dieser Grenzen genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Gerade für Imbissbetriebe oder saisonale Gastronomen kann das eine spürbare Vereinfachung bedeuten.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Investitionsplanung für 2026–2027: Welche Anschaffungen stehen an? IAB und degressive AfA (30 %) lassen sich gezielt einsetzen – das Fenster gilt bis 31. Dezember 2027.
  • Gewinngrenze 200.000 €: Liegt Ihr Betriebsgewinn darunter? Dann stehen IAB und Sonderabschreibung §7g offen.
  • Abschreibungsmethode wählen: Degressiv oder linear mit Sonderabschreibung? Das hängt vom Wirtschaftsgut und Ihrer steuerlichen Situation ab – lassen Sie das individuell durchrechnen.
  • Buchführungsstatus prüfen: Liegen Sie unter den neuen Grenzen? Ein Wechsel zur EÜR kann Verwaltungsaufwand und Kosten sparen.

Fazit

Das Wachstumschancengesetz bringt keine Revolution – aber konkrete, nutzbare Stellschrauben. Wer investiert, profitiert von schnellerer Abschreibung und besserem Liquiditätsschutz. Wer plant, kann Steuerlasten rechtssicher vorziehen. Entscheidend ist, dass diese Möglichkeiten aktiv in die Jahresplanung einbezogen werden – und nicht erst beim Jahresabschluss auffallen.

Wenn Sie wissen möchten, welche Maßnahmen für Ihren Betrieb konkret sinnvoll sind, sprechen Sie mich an. Als geprüfter Bilanzbuchhalter zeige ich Ihnen, welche Spielräume das Steuerrecht für Sie bereithält.

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