Seit dem 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) in Kraft. Für die Gastronomie bedeutet das: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kann mehr, schneller und gezielter prüfen als je zuvor – auch ohne Voranmeldung und auch ohne vor Ort zu erscheinen.
Das Wichtigste: Zugriff auf digitale Systeme
Neu ist das Recht der FKS, direkt auf betriebliche IT-Systeme zuzugreifen. Darunter fallen Lohnbuchhaltungssoftware, digitale Zeiterfassungssysteme, Personaldatenbanken und Cloud-Speicher. Unternehmen sind verpflichtet, der FKS kostenlos Zugangsdaten bereitzustellen – der Prüfer kann damit von seiner Dienststelle aus remote auf Ihre Systeme zugreifen, ohne den Betrieb zu betreten. Alle Daten müssen in maschinenlesbarem Format bereitgestellt werden.
OIDAS: Die neue KI-gestützte Risikoerkennung
Das Herzstück der Reform ist ein neues Analysesystem namens OIDAS (Operatives Informations- und Datenanalysesystem). Es gleicht automatisiert Daten aus verschiedenen Quellen ab:
- Deutsche Rentenversicherung Bund – Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsdaten
- Landesfinanzbehörden – steuerrelevante Daten im Rahmen von Ermittlungen
- A1-Zertifikatsdatenbank – Nachweise für grenzüberschreitende Entsendungen
- Polizeilicher Informationsverbund – automatisierter Datenbankabgleich zu Personen und Fällen
Der Algorithmus bewertet Risikoindikatoren und wählt daraus gezielt Prüfkandidaten aus. Wer Widersprüche zwischen Kassenumsätzen, Lohnmeldungen und Arbeitszeiterfassung hat, landet automatisch im Fokus – ohne dass ein Hinweis von außen nötig ist.
Neue Befugnisse: Ermittlungen ohne Staatsanwaltschaft
Die FKS wurde zur eigenständigen Ermittlungsbehörde ausgebaut. Bei Verdacht auf Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) kann sie nun selbstständig Durchsuchungsbeschlüsse beantragen und Strafbefehlsanträge stellen – ohne vorher die Staatsanwaltschaft einschalten zu müssen. Ein neuer Straftatbestand (§ 9 SchwarzArbG) ahndet außerdem die Ausstellung falscher Belege mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Was das für Ihren Gastronomiebetrieb konkret bedeutet
- Arbeitszeitaufzeichnung: Beginn, Ende und Pausen müssen für jeden Mitarbeiter täglich und innerhalb von sieben Tagen dokumentiert sein (§ 17 MiLoG). Die FKS gleicht diese Daten nun automatisiert mit Ihren Lohnabrechnungen und SV-Meldungen ab.
- Schriftform des Arbeitsvertrags: Für Betriebe der Gastronomie gilt wieder die gesetzliche Schriftform mit Originalunterschrift – die vereinfachte Textform reicht in Risikobranchen nicht mehr aus.
- Ausweispflicht: Alle Mitarbeiter müssen laut § 2a SchwarzArbG während der Arbeit ein gültiges Ausweisdokument mitführen. Sie als Arbeitgeber müssen darüber schriftlich informieren und den Nachweis aufbewahren.
- Aufbewahrungsort: Arbeitszeitnachweise müssen zwei Jahre lang direkt im Betrieb abrufbar sein – nicht beim Steuerberater, nicht im Homeoffice.
- Kassenkonsistenz: Diskrepanzen zwischen Kassenumsätzen und Personalaufwand sind explizite KI-Trigger in OIDAS. Eine saubere, widerspruchsfreie Dokumentation ist damit wichtiger denn je.
Was Sie jetzt tun sollten
Prüfen Sie, ob Ihre Zeiterfassungssysteme maschinenlesbare Daten exportieren können. Stellen Sie sicher, dass Lohnbuchhaltung, Zeiterfassung und Kassendaten konsistent und nachvollziehbar sind. Und lassen Sie Ihre Unterlagen einmal von einem Fachberater auf Prüfungssicherheit überprüfen – bevor der Zoll das algorithmisch übernimmt.